Vertragsanbahnung – Vertragsinhalte – richtige und vollständige Abrechnung
Grundlagen für Architekten- und Ingenieurverträge
inkl. aktueller Honorarordnung
Unsere Experten sagen Ihnen worauf es ankommt!
Die HOAI nach dem EuGH-Urteil
Mindest- und Höchstsätze weg
Am 4. Juli 2019 hat der EuGH die Regelungen zu Mindest- und Höchstsätzen der HOAI für europarechtswidrig erklärt. Ein brisantes Thema für Architekten und Ingenieure, das viele offene Fragen aufwirft:
- Was passiert mit laufenden und alten Verträgen?
- Wie sollten neue Verträge aussehen?
- Wie kalkulieren Planungsbüros zukünftig?
- Können Honorare jetzt nachträglich noch angepasst werden?
- Ruinöser Preiswettbewerb - brechen jetzt alle Dämme?
- Besteht bei VgV-Verfahren noch Bindung an die HOAI?
- Welche Regelungen sind jetzt für das Bauen im Bestand zu empfehlen?
Das Wichtigste in Kürze
Was hat der EuGH entschieden?
§ 7 Abs. 3 HOAI verstößt gegen Art. 15 Abs. 2 g) der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, 2006/123/EG).
Mindest- bzw. Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) dürfen gesetzlich nicht mehr zwingend vorgeschrieben werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die HOAI umgehend anzupassen! Vor wenigen Tagen sind die ersten Entwürfe zu den gesetzlichen Anpassungsregelungen vorgelegt worden.
Was haben Sie als Planer jetzt zu beachten?
Das seit 40 Jahren bewährte Grundgerüst der HOAI wird bestehen bleiben und kann damit weiterhin als Vertragsgrundlage vereinbart werden. Die Zulässigkeit von Leistungsbildern, Einteilung in Honorarzonen und die Bemessungsgrundlage der anrechenbaren Baukosten gelten für Sie fort.
Allerdings ist die zwingende gesetzliche Vereinbarung von Mindest- bzw. Höchstsätzen europarechtswidrig (§ 7 HOAI). Der Planer kann sich also – anders als bisher – im Nachhinein nicht mehr auf die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindestsatzes berufen und ein höheres Honorar verlangen. Klagen auf Vergütung nach Mindest- bzw. Höchstsatz bei vertraglich vereinbarter Unter- bzw. Überschreitung des Preisrahmens sind ab sofort nicht mehr durchsetzbar. Ermitteln Sie Ihr Honorar deshalb zukünftig noch genauer nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
- Wer unter Mindestsatz vereinbart, muss sich daran festhalten lassen. Der Mindestsatz ist kein „Auffangnetz“ mehr.
- Das Honorar kann frei vereinbart werden, ohne dass Preisgrenzen nach oben oder unten zu berücksichtigen wären.
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Eine sehr entscheidende Phase bei der Abwicklung von Architekten- und Ingenieurleistungen ist der Einstieg, die sogenannte Akquisitionsphase. Der nächste wichtige Schritt ist die rechtliche Verbindlichkeit der Auftragserteilung. Planungsbüros müssen daher von Anfang an klare rechtliche Strukturen schaffen, um ihre Vergütungsansprüche zu sichern.
In unserem Seminar erfahren Sie u.a.
- wie Sie die Akquisitionsphase sinnvoll abkürzen
- welche Inhalte der Planervertrag haben muss
- wie der Leistungsgegenstand richtig definiert wird
- welche Folgen eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung hat
- wie vorhandene Bausubstanz bei Umbauten berücksichtigt wird
- wie und wann ein Umbauzuschlag zu berechnen ist
- wie eine prüffähige Honorarschlussrechnung zu erstellen ist
- was objektbezogene Abrechnung bedeutet
- welche Baukosten allgemein anrechenbar sind
- wie Sie mit Leistungsänderungen und Zusatzleistungen umgehen
Das komplette Seminar erhalten Sie auch im Skript als PDF-Datei. Damit lässt sich der Seminarinhalt leicht nachvollziehen und schnell wiederholen.
Einleitung:
Grundsätzliche Bedeutung und Bewertung der EuGH-Entscheidung vom 4. Juli 2019 zum Wegfall des zwingenden preisrechtlichen Rahmens (Mindest- und Höchstsätze) der HOAI.
Bewertung der geplanten Gesetzesänderung.
Die Detailinhalte als Fragenkatalog:
I. Welche Besonderheiten sind bei der Anbahnung des Planervertrags zu beachten?
- Was versteht die Rechtsprechung unter Akquisitionsphase?
- Wer trägt die Beweislast für eine Auftragserteilung?
- Was ist, wenn Planerleistungen ohne Auftragserteilung verwertet werden?
- Welche Möglichkeiten bieten sich, um die kostenfreie Akquisition zu verkürzen?
- Was versteht man unter Bedarfsplanung und wann ist sie sinnvoll?
- Wann ist eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und welche Folgen hat deren Unterlassung?
II. Welche Inhalte des Planervertrags sind wichtig?
- Welche rechtlichen Folgewirkungen hat das Erreichen des werkvertraglichen Leistungserfolges?
- Nach welchen Kriterien bestimmt sich das Leistungsziel?
- Worauf ist bei Kostenangaben zu achten? Ist eine Baukostenvereinbarung zulässig?
- Ist eine generelle Bezugnahme auf HOAI-Leistungen sinnvoll?
- Welche Haftungsbeschränkungen sind möglich und zulässig?
III. Wie wird das Planerhonorar wirksam vereinbart?
- Wie sollte die Honorarfestlegung erfolgen?
- Welche Auswirkungen ergeben sich durch den Wegfall des gesetzlichen Preisrahmens der HOAI-Mindest- und Höchstsätze (EuGH vom 4.7.2019)?
- Können Pauschal- und Zeithonorare vereinbart werden?
- Ist auch eine bedingte Beauftragung möglich?
IV. Was ist wichtig bei Vergabe öffentlicher Planungsaufträge (Grundzüge)
- Wann muss eine Ausschreibung nach vergaberechtlichen Grundsätzen erfolgen?
- Wie wird der Schwellenwert ermittelt? Gilt HOAI-Preisrecht?
V. Welche Bedeutung hat die Prüffähigkeit der Honorarrechnung?
- Wann wird die Honorarforderung fällig?
- Welche Kriterien gelten für die Prüffähigkeit?
- Was ist bei fehlender Prüffähigkeit der Rechnung?
VI. Welche Abrechnungsgrundlagen sind inhaltlich wichtig?
- Nach welchen Vorgaben sind die anrechenbaren Kosten zu ermitteln?
- Was ist, wenn der Bauherr die anrechenbaren Kosten vorgibt?
- Warum ist die objektbezogene Trennung wichtig?
- Wann sind die anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung bei Architekten- bzw. Ingenieurleistungen zu berücksichtigen?
- Wann kommt eine Honorarreduzierung bei Teilleistungen in Betracht?
VII. Welche Vereinbarungen sind für das „Bauen im Bestand“ zu treffen?
- Inwieweit ist mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigungsfähig?
- Wann und in welcher Höhe kommt ein Umbauzuschlag in Betracht?
- Was ist, wenn kein Umbauzuschlag vereinbart ist?
- Welche Möglichkeiten eröffnen sich durch den Wegfall des verbindlichen Preisrechts infolge der EuGH-Entscheidung vom 4.7.2019?
VIII. Wie werden planerische Nachtragsleistungen abgerechnet?
- Was sind überhaupt Nachträge im Planungsbereich?
- Wo liegen die Unterschiede zwischen Varianten und Alternativen?
- Wie gestaltet sich die Vergütung bei Leistungserweiterungen?
- Wie gestaltet sich die Vergütung bei Leistungsänderungen?
- Wie wirkt sich die EuGH-Entscheidung vom 4.7.2019 auf die Vergütung von planerischen Nachtragsleistungen aus?
Die nächsten Termine
360 €
pro Person zzgl. MwSt.
Inklusivleistungen
Im Seminarpreis inbegriffen sind Seminarunterlagen, Pausensnacks, Mittagessen und Tagungsgetränke. Die genaue Tagungsstätte wird mit der Anmeldebestätigung bekannt gegeben.
Rechtsanwalt
Dr. Rainer Koch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt
Markus Bettingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt
Thomas Huber
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt
Tobias Borschel
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt
Dr. Bernd Siebert
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt
Hans-Jürgen Zimmermann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Butterwegge
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Qualifizierte Fortbildung in unseren Baurecht Seminaren
Ganz gleich, für welches unserer Baurecht Seminare Sie sich entscheiden: Unsere Referenten sind allesamt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts tätig und vermitteln ihr Wissen in einfacher und verständlicher Weise anhand praxisrelevanter Beispiele. Die vermittelten Themen sind vielfältig: Vom Seminar Ausschreibung von Bauleistungen bis hin zum VOB Seminar finden Sie alles, was bei der Abwicklung einer Baumaßnahme rechtlich relavant ist.
Werden Sie der Baurechtsexperte in Ihrem Planungsbüro!
Durch die systematische Zusammenstellung der in der Praxis relevanten Themen versetzt Sie die Bauakademie Dr. Koch in die Lage, die Baumaßnahmen Ihres Planungsbüros auch in rechtlicher Hinsicht optimal zu betreuen. Die Bewertung rechtlicher Fragestellungen und vor allem die richtigen Reaktionen werden einen echten Mehrwert vermitteln. Sie sind die zentrale Ansprechperson für Rechtsfragen ihrer Kolleginnen und Kollegen und können mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Materialien sogar selbst Baurecht Seminare im Büro halten, beispielsweise in einem VOB Seminar. Werden Sie Qualitätsmanager Baurecht mit zertifiziertem Abschluss.
Baurecht in Präsenz-, Online- und Inhouse-Seminaren
Auch die Wege, auf denen Sie zu den Baurecht Seminaren gelangen, sind vielfältig. Neben den klassischen Präsenzveranstaltungen bietet die Bauakademie Dr. Koch sämtliche Themen auch in Online-Seminaren an. Oder wollen Sie es ganz individuell? Dann gestalten wir IHR Seminar als Inhouse-Schulung, nach Ihrer Wahl als Präsenz- oder Onlineveranstaltung. Spezielle Themen wie beispielsweise VOB-Seminare, Schulungen zum Neuen Bauvertragsrecht oder der HOAI 2021 sind ebenso möglich wie die „Klassiker“ der Bauakademie Dr. Koch.
VOB Seminare
In beinahe allen Seminaren ist die VOB ein Thema. Im Seminar Ausschreibung & Vergabe von Bauleistungen ist es der Teil A der VOB, der einen Schwerpunkt bildet. In allen anderen für Baupraktiker entwickelten Baurecht Seminaren befassen wir uns – passend zum jeweiligen Thema – mit der VOB Teil B. Sie ist nach wie vor ein wichtiger Baustein in der Vertragsgestaltung und für eine geordnete Abwicklung einer Baumaßnahme unabdingbar. Daher behandeln wir die VOB ebenso in den Seminaren
- Bauüberwachung mit System - gezielt Haftungsrisiken ausschließen
- Bauzeit Verzug Behinderung - Umgang mit gestörtem Planungs- und Bauablauf
- Nachtragsmanagement am Bau - Nachträge verhindern, Baukosten einhalten
- Abnahme, Abrechnung, Rechnungsprüfung - Abschluss der Baumaßnahme
Somit ist also jedes Thema mit einem VOB Seminar verbunden und vermittelt das richtige Verständnis der Regelungen und vor allem ihrer Anwendung.