Im nächsten Jahr wird alles besser?

„Geschafft!“ werden sich wahrscheinlich einige Leserinnen und Leser in Ansehung des Jahreswechsels denken. Entgegen aller Hoffnung hat uns Corona noch immer fest im Griff. Hinzu kamen dramatische Preissteigerungen bei Bauprodukten und dann auch noch Lieferengpässe. Ob 2022 es besser kann? Wir können und wollen es gar nicht wagen, hierüber eine Prognose zu treffen. Allerdings wollen wir Ihnen zum Ende des Jahres („Täglich grüßt das Murmeltier“) einen Tipp zur Sicherung Ihrer Honoraransprüche und dann doch einen Ausblick auf das kommende Jahr geben.

Verjährung von Honoraransprüchen

Die Verjährung begründet eine Einrede des Schuldners gegen den Anspruch des Gläubigers. Ein verjährter Anspruch muss nicht erfüllt werden, der Schuldner kann die Leistung verweigern.

So unterliegen beispielsweise auch Honoraransprüche einer Verjährung. Hier gilt die relativ kurze Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ende desjenigen Jahres beginnnt, in welchem der Anspruch auf das Honorar entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).

Haben Sie also am 01.08.2020 dem Bauherrn (nach erfolgter Abnahme Ihrer Leistungen) die Honorarschlussrechnung zugestellt, beginnt die Verjährung Ihres Zahlungsanspruches am 01.01.2021. Am 31.12.2023 wird Ihr Zahlungsanspruch verjähren, einen Tag später könnte der Bauherr jedwede Zahlung verweigern mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung.

Am 31.12.2020 werden demnach Ihre Honoraransprüche verjähren, die aus Ihren im Jahr 2017 gestellten Schlussrechnungen resultieren. Was ist nun zu tun?

Wenn Sie gar nichts tun, wird Ihr Anspruch am 01.01.2021 verjährt sein. Falls nicht besondere Umstände hinzutreten, ist das Honorar „futsch“.

Mit dem Bauherrn noch einmal reden und diskutieren, hilft ebenfalls nicht. Denn die Uhr läuft weiter mit dem zuvor dargestellten Ergebnis.

Es hilft Ihnen nur, die Verjährung zu hemmen, also die Uhr anzuhalten. Das Bürgerliche Recht sieht hierfür in den §§ 203 ff. BGB einige Möglichkeiten vor. Die Sicherste ist die der Rechtsverfolgung. Durch die Erhebung einer Klage oder Zustellung eines Mahnbescheides wird die Uhr angehalten, um bei diesem Bild zu bleiben.

Das müsste nun aber schnell erledigt werden. Für eine Klage, die regelmäßig verbunden ist mit der umfangreichen Aufarbeitung eines (streitigen) Sachverhaltes, dürfte es schon zu spät sein. Beim Mahnbescheid ist das wesentlich einfacher, da es sich hier um ein maschinelles Verfahren handelt, in welchem die Begründetheit Ihres Anspruches nicht geprüft wird.

Sollte der Bauherr / Auftraggeber gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch einlegen, ist das für die Verjährung unschädlich. Denn das Verfahren wird dann vor einem „ordentlichen“ Gericht fortgeführt als Klageverfahren.

Besteht zwischen Ihnen und dem Auftraggeber nur Streit über die Höhe des Honorars, könnte auch ein sogenannter Einredeverzicht helfen: Der Auftraggeber erklärt, dass er bis zum Ablauf einer bestimmten Frist die Einrede der Verjährung nicht erheben wird, um aus diesem Grunde Ihren Anspruch zu Fall zu bringen. Dies bedarf aber eines Mitwirkens Ihres Auftraggebers. Weigert er sich, bliebe Ihnen nur die zuvor beschriebene Alternative.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihre Honoraransprüche demnächst verjähren, prüfen wir das für Sie und beraten Sie zu dem weiteren Vorgehen.

Neue VOB Teil B

Bereits zum Ende des Jahres 2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) zuständigen Ausschuss den Entwurf einer überarbeiteten VOB/B vorgelegt:

"Die Überarbeitung der VOB/B ist vor dem Hintergrund des am 1.1.2018 in Kraft getretenen, in den §§ 650 a ff. BGB geregelten gesetzlichen Bauvertragsrechts vielfach angemahnt worden. Die Herausforderung für den DVA besteht darin, dass das Gesetz gegenüber der VOB/B nur Stückwerk liefert und auch dort, wo es Regelungen trifft, nach vielfacher Ansicht mindestens genauso viele Fragen aufwirft, wie es sie vermeintlich löst. Insofern würde die inhaltlich unveränderte Übernahme der gesetzlichen Vorschriften in die VOB/B kaum einen Gewinn für die Praxis darstellen.

Der Entwurf des BMI orientiert sich an zwei Leitplanken: Zum einen sollen das Anordnungsrecht sowie die anknüpfende Vergütungs- und Abschlagsberechnung auch unabhängig von der Privilegierung der VOB/B in § 310 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten können. Zum anderen sollen die Vorschriften praxisorientiert und ausgewogen sein und Schwächen des Gesetzes ausgleichen. Diese Gratwanderung will das BMI mit dem folgenden Konzept bewältigen:

  • Unmittelbares Anordnungsrecht bleibt erhalten.
  • Sofortige Befolgenspflicht der Anordnung nur noch bei Eilbedürftigkeit.
  • Befolgenspflicht im Übrigen suspendiert, solange über Vergütung verhandelt wird.
  • Jede Partei kann das Scheitern von Verhandlungen über Vergütung erklären.
  • Vergütung wird anhand tatsächlich erforderlicher Kosten berechnet mit Vermutung, dass die fortgeschriebene Kalkulation diesen entspricht, und der subsidiären weiteren Vermutung, dass die übliche Vergütung diesen entspricht.
  • 80 % der streitigen Nachtragsforderung als Abschlag gegen Sicherheitsleistung.“

(Quelle: Fachinformation Bundesbau unter www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VOB/; Stand 15.12.2021)

Wir gehen davon aus, dass die neue VOB Teil B im Jahr 2022 kommen wird. Vollzieht sich doch schon seit längerem ein Wandel auch in der Rechtsprechung zur Frage der Anpassung der Vergütung im Falle von Nachträgen. Beispielhaft:

Maßgeblich sind gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18) zu der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ergibt. Das von dem Bundesgerichtshof entwickelte Verständnis des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist auf die im wesentlichen gleich lautende Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B zu übertragen.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2021 - 22 U 245/20 in IBRRS 2021, 3482)

Die weiterhin vorgesehenen Änderungen sind weniger spektakulär: Aus Werktagen werden Kalendertage, wo Erklärungen abzugeben sind, soll künftig die Textform (also beispielsweise ein Fax, eine e-Mail oder eine WhatsApp-Nachricht) genügen.

Der kommentierte Entwurf der VOB Teil B (Stand 4.12.2020) kann auf den Internetseiten der Fachinformation Bundesbau heruntergeladen werden.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten und gemeinsam mit der Bauakademie Dr. Koch ein besonderes Seminar anbieten, sobald die Endfassung und deren Bekanntmachung vorliegen.

Wiesbaden, 15.12.2021

Tobias Jaeger, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Bau- und Architektenrecht, ständiger Referent für die Bauakademie Dr. Koch GmbH und bei Inhouse-Seminaren

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